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aussenspiegel 3 2016 - BRANCHE

aussenspiegel 4 t i e a r a n t i e BRANCHE Sachmängelhaftungsfall Beweispflicht für Händler greift früher In den letzten Monaten hat sich beim Thema Sachmängelhaftung, insbesondere beim Autokauf, einiges getan. Der BGH hat der Händlerhaftung mit zwei wegweisenden Entscheidungen eine neue Richtung vorgegeben. Mit dem viel beachteten Urteil vom 12.10.2016, AZ: VIII ZR 03/15 hat der BGH den Anwendungsbereich des § 476 BGB erweitert. Auf den ersten Blick war es für manchen Händler gar nicht ersichtlich, was sich geändert hatte. Die Beweislastumkehr für den Händler in den ersten sechs Monaten nach Verkauf/Übergabe an den Kunden/ Verbraucher gab es ja bereits seit dem Jahr 2002. Neu ist, dass der Händler nun nicht nur nachweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhan- den war, sondern auch, dass ein Symptom wie etwa das Aufleuchten einer Warnlampe nicht die Ursache eines Mangels ist, sondern auch ein einmalig auftretender Fehler aufgrund von Spannungsschwankungen in der Elektrik sein kann. Der Händler kommt damit früher in die Beweispflicht und trägt ein höheres Risiko, die entsprechenden Beweise nicht erbringen zu können. Ihm obliegt bei der tech- nischen Komplexität des Kraftfahrzeuges die schwierige Aufklärung des Mangelverursachungsverlaufs. Sporadisch auftretender Mangel Ein weiteres Urteil des BGH vom 26.10.2016, AZ: VIII ZR 240/15 hat ebenfalls weitreichende Konsequenzen für den Fahrzeughandel. Hierbei geht es um die Frage, wie mit einem sporadisch auftretenden sicherheitsrele- vanten Mangel umzugehen ist. In dem konkreten Fall blieb nach Aussage des Kunden kurz nach Kauf zeitweise das Kupplungspedal nach der Betätigung hängen. Der verkaufende Händler unter- nahm eine Probefahrt und konnte keinen Defekt feststel- len. Er gab deshalb das Fahrzeug an den Kunden zurück und empfahl ihm wiederzukommen, wenn das Problem erneut auftritt. Der Kunde wollte jedoch eine Reparatur des Defektes, wobei der Händler darauf verwies, dass kein Mangel feststellbar sei. In der Folge trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Gerichtsver- fahren wurde der Mangel durch einen Sachverständigen bestätigt. Die notwendigen Reparaturkosten beliefen sich auf 433,49 Euro. Der BGH verurteilte den Händler zur Zurücknahme des Fahrzeuges. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kunde ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil es für ihn, trotz des nur sporadisch auftretenden Mangels, unzumutbar war, ein weiteres Auftreten des Mangel- symptoms abzuwarten, da es sich um einen sicherheits- relevanten Mangel handelte. Fazit Die Konsequenzen für den Handel sind erheblich. Jedem vom Kunden behaupteten sicherheitsrelevanten Mangel hat der Händler umgehend auf den Grund zu gehen, egal ob sich der Mangel bzw. das Mangel- symptom aktuell zeigt oder nachvollziehbar ist. Das bedeutet erhebliche Diagnosekosten, selbst bei „gefühlten Mängeln“, bei denen sich das vermeintliche Mangelsymptom nie wieder zeigt und unter Umstän- den schlussendlich gar kein Defekt vorliegt. Weiterhin ist zu vermuten, dass die Gerichte bzw. Sachverständigen die Sicherheitsrelevanz eines Mangels recht großzügig bejahen werden, zumal wenn der Fahrzeugnutzer, wie hier beschrieben, durch den Mangel vom Straßenverkehr abgelenkt werden kann. Lösungsansatz Gegen das daraus resultierende zusätzliche Gewähr- leistungs-Kostenrisiko sollte sich ein wirtschaftlich denkender Verkäufer absichern. Hierzu hat CarGarantie die Gewährleistungs-Restrisikoversicherung entwickelt, die in Kombination mit der Gebrauchtwagen-Garantie den Händler optimal gegen diese Risiken absichert. Übernommen werden die notwendigen Diagnose-, Sachverständigen und Reparaturkosten. Das CallCenter- Recht wickelt auch die gesamte – meist aufwendige – Korrespondenz mit dem Garantienehmer oder dessen Anwalt rund um die Sachmängelhaftung ab und gibt Ihnen bei Fragen zum Thema gerne kompetent Auskunft. Und sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, werden auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verauslagt bzw. erstattet. AKTUELLE RECHTSINFO r G a r a n t i e §

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