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aussenspiegel 2 2016 - BRANCHE

aussenspiegel 5 ntie Garantie BRANCHE 1. Motorschaden aufgrund gerissener Steuerkette. Schadeneintritt 179 Tage und 8.322 km nach Verkauf. Regulierung durch die Garantie 4.021,57 €. 2. Komplette Klimaanlage durch Granulat verunreinigt. Austausch des Kondensators, des Kompressors, des Verdampfers, des Trockners sowie aller Leitungen erforderlich. Schadeneintritt 32 Tage und 454 km nach Verkauf. Regulierung durch die GRRV 3.402,56 €. Kein garantiebedingtes Bauteil (Kl-Trockner war schaden- ursächlich). 3. Motorschaden aufgrund eines Risses im Kolben am zweiten Zylinder. Schadeneintritt 120 Tage und 5.115 km nach Verkauf. Regulierung durch die Garantie 3.302,05 €; Regulierung durch die GRRV 3.893,00 €. 4. Lamellenkupplung eines Automatikgetriebes defekt. Austausch des Getriebes notwendig. Schadeneintritt 172 Tage und 12.660 km nach Verkauf. Regulierung durch die Garantie 2.655,47 €. Regulierung durch die GRRV 1.499,46 €. SCHADEN TELEGRAMM Sachmängelhaftungsfall Die Garantie als wertbildender Faktor Was im Kfz-Handel längst bekannt ist, hat nun auch in der Rechtsprechung seinen Niederschlag gefunden. Beim Autokauf kommt der Garantie ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Soweit ein Fahrzeug entgegen einer Vereinbarung oder entgegen der berechtigten Erwartung des Käufers nicht über eine (Hersteller-)Garantie verfügt, stellt dies einen Sachmangel dar – so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 15.06.2016 (VIII ZR 134/15). Der Kläger kaufte bei einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen, den dieser mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie angeboten hatte. Nach dem Kauf traten Probleme am Motor auf. Die notwendigen Reparaturen wurden zunächst durch die Herstellergarantie abgedeckt. Später verweigerte der Hersteller jedoch Garantieleistungen bzw. forderte teil- weise Reparatur- und Mietwagenkosten vom Kläger zu- rück, da der Hersteller bei einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Über- gabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt hatte. Der Käufer verklagte daraufhin den Händler wegen der fehlenden Herstellergarantie auf Rücktritt vom Kaufver- trag und Schadenersatz. Die Vorinstanzen, zuletzt das OLG München, gingen noch davon aus, dass eine Her- stellergarantie nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs gehört, da es sich nicht um ein Merkmal der Sache selbst handelt, sondern die Rechtsbeziehung zwi- schen dem Fahrzeughalter als Garantienehmer und dem Hersteller als Garantiegeber betrifft. In der Konsequenz verneinte das OLG daher einen Sachmangel und wies die Klage ab. Anders der BGH, der von einem erweiterten Beschaffen- heitsbegriff ausgeht. Danach gehören zu der Beschaffen- heit der Sache auch Umstände, die in Beziehung zu der Sache (hier dem Fahrzeug) stehen und Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Bei der Herstellergaran- tie ist das laut BGH zweifellos der Fall. Fazit Der Händler haftet nicht nur für die klassischen Sachmängel wie z. B. einen angelegten Motorschaden, sondern auch für das Fehlen einer (Hersteller-)Garantie, soweit diese bei Ver- kauf „versprochen“ wurde oder aufgrund von besonderen UmständenvomKäufererwartetwerdendarf.DerKäuferhat dann quasi ein Recht auf die Garantie. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung – wie hat der Handel darauf zu reagieren? Immer wieder kommt es vor, dass verärgerte Kunden eine sofortige Nachbesserung verlangen, ohne hierfür eine (ausreichende) Frist zu setzen. So mancher Händler nimmt ein solches Kundenverlangen dann nicht mehr ernst, was allerdings erhebliche rechtliche Risiken birgt. Der BGH (13.07.2016, VIII ZR 49/15) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass ein Kunde mehrere Mängel an einer Einbauküche reklamiert und die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel gefordert hatte. Der Verkäufer reagierte zunächst hierauf nicht. Sechs Wochen später erklärte der Kunde über seinen An- walt den Rücktritt vom Kaufvertrag. In den ersten beiden Instanzen unterlag der Kunde. Die Gerichte sahen in der Erklärung des Kunden keine ausreichende Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der BGH hat keine so hohe Anfor- derung an die Fristsetzung. Für ihn ist es ausreichend, dass der Käufer deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung seiner Nachbesserungspflicht ein zeitlich begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins bedarf es dabei nicht. Fazit Der Kfz-Händler sollte auch eine unkonkrete Fristsetzung zur Nacherfüllung ernst nehmen und in angemessener Zeit reagieren. Wie man an dem Fall sieht – der in ähnlicher Form regelmäßigbeimAutokaufvorkommt–isteinprofessioneller Umgang bei der Abwicklung von Sachmängelhaftungs- ansprüchen zwingend notwendig, um größeren finanziellen Schaden zu vermeiden.

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