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Aussenspiegel 1 2016 - Branche

aussenspiegel 3 BRANCHE TOP THEMA Sachmängelhaftungsfall Nachbessern ja – zahlen nein Es kommt immer wieder vor, dass es zwischen Fahrzeugkäufer und Händler unterschiedliche Vorstellungen über die Art der Schadenabwicklung im Sach- mängelhaftungsfall gibt. Im konkreten Fall trat kurz nach Verkauf ein Defekt am Turbolader eines VW Passat auf. Der Händler tauschte daraufhin den Turbolader durch ein generalüberholtes Ersatzteil aus. Danach kam es zu einem erneuten Schaden an dem Fahrzeug, der durch das Aufleuchten der Öl-Kontrollleuchte angezeigt wurde. Aus der abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantie wurden Reparaturkosten in Höhe von 5.000 Euro für den Einbau eines Austauschmotors zugesagt. Der Käufer verlangte über seinen Anwalt Schadenersatz wegen der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.576,08 Euro. Der Händler verweigerte die Zahlung, erklärte sich jedoch bereit, das Fahrzeug zu überprüfen und eine notwendige Reparatur durchzuführen. Daraufhin bean- tragte der Käufer ein selbstständiges Beweisverfahren, in dem ein Gutachter einen Defekt des Ölpumpenantriebs feststellte. Der Händler bot daraufhin an, die im Beweis- verfahren festgestellten Mängel auf Basis der Kosten- deckungszusage des Garantieversicherers zu beseitigen. Der Kunde hakte nach und verlangte eine Bestätigung, dass die Reparatur für ihn kostenfrei ist. Der Händler reparierte daraufhin das Fahrzeug. Der Kunde musste hierfür keine Kosten tragen. Kosten für selbstständiges Beweisverfahren um- stritten Gestritten wurde nun darüber, wer die Kosten für das selbstständige Beweisverfahren bzw. den Gutachter und die beauftragten Anwälte zu tragen hat. Nachdem der Händler in erster Instanz zur Zahlung dieser Kosten verurteilt wurde, bekam er in der nächsten Instanz recht. Laut OLG Hamm hat der Käufer den Händler vor dem Prozess nicht zur Nachbesserung aufgefordert. Der vom Käufer geltend gemachte Zahlungsanspruch war daher unbegründet. Das Gericht stellte klar, dass es ausreicht, wenn der Händler vor dem Prozess und auch im selbst- ständigen Beweisverfahren zur Überprüfung der Män- gelrügen und zur Nachbesserung etwaig vorhandener Mängel bereit ist. Mehr kann man nach Auffassung des OLG Hamm vom Händler nicht verlangen. Dass der Händler auch nach Vorliegen des Sachverstän- digengutachtens nur eine Reparatur unter Einbeziehung der Kostenübernahmezusage des Garantieversicherers angeboten hat, stellt nach Auffassung des Gerichts keine Verweigerung der Nachbesserung dar. Der anschließend erfolgten Aufforderung des Klägers zur kostenfreien Re- paratur ist der Händler unverzüglich nachgekommen. Der Einwand des Klägers, wonach der Händler die Nach- besserung verweigert hat, weil dieser darauf hingewie- sen hat, dass der Kläger nur einen Anspruch auf einen gebrauchten Motor hat, ließ das Gericht nicht gelten. Denn die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtfahrzeugs ist in der Regel fachgerecht. Nachdem der Händler alles richtig gemacht hatte, blieb der Kläger auf den Kosten des Sachverständi- gen sowie den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Fazit Soweit sich der Verkäufer an die Spielregeln bei der Nachbes- serung eines Sachmangels hält, hat er weitere Kosten nicht zu befürchten. Da hierbei jedoch der Teufel im Detail steckt, tut der Händler gut daran, die Abwicklung solcher Fälle in professionelle Hände zu legen. BRANCHE A334189_CG_Aussenspiegel_D_1_2016.indd 3 15.04.16 09:43 A334189_CG_Aussenspiegel_D_1_2016.indd 315.04.1609:43

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